Die steuerliche Behandlung der 2. Säule

Praxisinhaber/Beiträge für die persönliche Vorsorge:

  • Ordentliche Prämien: vollumfänglich absetzbar,
    davon 50% als Geschäftsaufwand = AHV-Ersparnis
  • Dienstjahreseinkäufe: vollumfänglich absetzbar,
    davon 50% als Geschäftsaufwand = AHV-Ersparnis
  • Während der Laufzeit: Anwartschaftliche Ansprüche, vorhandenes Altersguthaben und Ertrag auf Altersguthaben werden nicht besteuert


Flexibilität in der 2. Säule:

  • Rentenzahlungen unterliegen der normalen Einkommensteuer
  • Kapitalzahlungen unterliegen einer Jahressteuer, die getrennt vom übrigen Einkommen zu 1/5 des massgebenden Bundessteuertarifes errechnet wird (in den Kantonen erfolgt die Besteuerung überall getrennt vom übrigen Einkommen, dies nach den unterschiedlichsten Methoden, wie Sondertarife oder Rentensatz)


Mögliche Instrumente der Steuerplanung:

  • Dienstjahreseinkäufe
  • Erwerb und Finanzierung von selbst genutztem Wohneigentum
    (Vorbezug oder Verpfändung möglich, ab Alter 50 sind gesetzliche Maxima zu beachten)
  • Bezug der Altersleistungen ganz oder teilweise für Männer und Frauen ab Alter 58 möglich.
  • Aktive Weiterführung der Altersvorsorge bis max. Alter 70