Die steuerliche Behandlung der 2. Säule
Praxisinhaber/Beiträge für die persönliche Vorsorge:
- Ordentliche Prämien: vollumfänglich absetzbar,
davon 50% als Geschäftsaufwand = AHV-Ersparnis
- Dienstjahreseinkäufe: vollumfänglich absetzbar,
davon 50% als Geschäftsaufwand = AHV-Ersparnis
- Während der Laufzeit: Anwartschaftliche Ansprüche, vorhandenes Altersguthaben und Ertrag auf Altersguthaben werden nicht besteuert
Flexibilität in der 2. Säule:
- Rentenzahlungen unterliegen der normalen Einkommensteuer
- Kapitalzahlungen unterliegen einer Jahressteuer, die getrennt vom übrigen Einkommen zu 1/5 des massgebenden Bundessteuertarifes errechnet wird (in den Kantonen erfolgt die Besteuerung überall getrennt vom übrigen Einkommen, dies nach den unterschiedlichsten Methoden, wie Sondertarife oder Rentensatz)
Mögliche Instrumente der Steuerplanung:
- Dienstjahreseinkäufe
- Erwerb und Finanzierung von selbst genutztem Wohneigentum
(Vorbezug oder Verpfändung möglich, ab Alter 50 sind gesetzliche Maxima zu beachten) - Bezug der Altersleistungen ganz oder teilweise für Männer und Frauen ab Alter 58 möglich.
- Aktive Weiterführung der Altersvorsorge bis max. Alter 70