Vorsorge für das Alter, den Todes- und Invaliditätsfall mit Steuervorteilen!

Die berufliche Vorsorge (auch BVG, 2. Säule oder Pensionskassen genannt) ist für die Arbeitnehmer obligatorisch. Die Selbständigerwerbenden können freiwillig der Pensionskasse ihrer Arbeitnehmer oder derjenigen ihres Berufsverbandes (für Zahnärzte: SSO-Vorsorgestiftung) beitreten.

Das BVG ist ein Rahmengesetz, das für den obligatorischen Bereich (2011: Jahreslöhne über CHF 20'880 bis CHF 83'520) Mindestvorschriften betr. Beiträge und Leistungen enthält. Jede Vorsorgeeinrichtung ist frei, im obligatorischen Bereich weitergehende Lösungen anzubieten und den überobligatorischen Bereich (2011: Lohnteile über CHF 83'520) nach ihrem Reglement zu gestalten. Die SSO-Vorsorgestiftung hat diesen Spielraum mit unterschiedlichen Vorsorgeplänen genutzt.

Der Arbeitgeber hat zumindest 50 % der BVG-Prämien seiner Arbeitnehmer zu übernehmen (Geschäftsaufwand). Den Rest kann er seinen Arbeitnehmern in Form monatlicher Lohnabzüge belasten.

Der Arbeitgeber hat den Eintritt eines Arbeitnehmers spätestens zehn Tage nach dem Stellenantritt, einen Dienstaustritt spätestens 30 Tage vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu melden (vgl. Formulare).